Erwägungsgrund 8 32025R2240
Da die durch die vorliegende Verordnung geänderte Übergangsmaßnahme ein erstes Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die mit „Salicylsäure“ oder „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ hergestellt wurden, nach dem 1. Februar 2025 ermöglicht, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten, um den mit dieser Übergangsmaßnahme angestrebten reibungslosen Übergang zu gewährleisten.