Erwägungsgrund 4 32025R2240
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1442 veröffentlichte die Behörde einen technischen Bericht, in dem allgemein jene Grundsätze beschrieben werden, die für die Sicherheitsbewertung der Verwendung von Mischungen natürlichen Ursprungs wie Holz gelten könnten. Der Zeitpunkt und die Art des Berichts führten zu Unsicherheiten hinsichtlich der Informationen, die die Behörde für ihre Bewertung von „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ für erforderlich hält. Darüber hinaus wurde in dem Bericht darauf hingewiesen, dass in bestimmten Situationen analytische Tests erforderlich sein könnten, die aufgrund ihrer Dauer schwer rechtzeitig durchgeführt werden können, um es der Behörde zu ermöglichen, die Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1442 bis zum 1. Februar 2025 als gültig zu erachten.