Erwägungsgrund 5 32025R2240
Da es schwierig ist, die Informationen rechtzeitig vorzulegen, die die Behörde für ihre Risikobewertung für erforderlich hält, und da keine unmittelbaren Sicherheitsbedenken bestehen, die sich aus der Verwendung von „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ in den in den Anträgen beschriebenen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff ergeben, ist es angezeigt, das Datum zu ändern, bis zu dem die Behörde den Antrag für den Übergangszeitraum für gültig erachtet haben muss, sodass die Antragsteller über eine angemessene, wenn auch begrenzte Frist verfügen, um ihren Antrag zu vervollständigen, und dass gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1442 Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ hergestellt wurden, für die ein Antrag gemäß dieser Bestimmung gestellt wurde, weiterhin erstmals in Verkehr gebracht werden können, bis über ihren Antrag beschlossen wird.