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In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1616 sollte klargestellt werden, dass die Kennzeichnung der Behälter für den Transport von recyceltem Kunststoff zur Information über den recycelten Kunststoff anstatt über die Zusammensetzung der Behälter selbst dienen soll.
Die Konformitätserklärung enthält ausreichende Anweisungen an die Verarbeiter, um sicherzustellen, dass die Verarbeiter den recycelten Kunststoff zu Materialien…
eine Zusammenfassung der Begründung für die Eignung der neuartigen Technologie und der/des Recyclingverfahren(s) zur Herstellung von Materialien und…
Der in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/1616 in der Fassung vom 21. Februar 2025 bezeichnete recycelte Kunststoff darf nur in den Verkehr…
Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „An Verarbeiter gelieferter recycelter Kunststoff ist auf jedem Behälter mit einem Etikett zu versehen, auf…
Die Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission enthält Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind,…
In der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sind zwar spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen vorgesehen, um die Nutzer über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.