Erwägungsgrund 4 32022R1616
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) stellte fest, dass es nicht möglich ist, die Art der potenziell vorhandenen Kontaminanten in Post-Consumer-PET, das als Eingangsmaterial für ein Recyclingverfahren verwendet wird, vorherzusagen und somit zu gewährleisten, dass sie nicht genotoxisch sind. Da sich die Argumentation der Behörde auch auf andere Kunststoffabfälle übertragen lässt, kann ohne zusätzliche wissenschaftliche Daten im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass diese anderen Abfallströme frei von bestimmten Kontaminantengruppen sind. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Risikobewertung von Kontaminanten in gleicher Weise möglich ist wie bei Verunreinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 oder dass Mischungen aus chemisch depolymerisierten Materialien frei von solchen Kontaminanten sind oder ihr Übergang durch funktionelle Barrieren aus Kunststoff vollständig verhindert werden kann. Folglich können recycelte Kunststoffe, die mit den von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 ausgenommenen Technologien hergestellt werden, auch nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verwendet werden.