Erwägungsgrund 8 32022R1616
Diese Verordnung sieht die Dekontaminierung von Kunststoffen durch eine geeignete Recyclingtechnologie vor und schließt die Verwendung chemischer Recyclingtechnologien in ihren Anwendungsbereich ein. Wenn es um die Beseitigung von Kontaminanten aus Stoffen oder Mischungen und nicht aus Materialien geht, wird jedoch häufig von Reinigung statt von Dekontaminierung gesprochen. Werden chemische Recyclingtechnologien zur Beseitigung von Kontaminanten aus Mischungen oder Stoffen angewendet, könnte man daher eher von einer Reinigung als von einer Dekontaminierung sprechen. Da jedoch in diesem Fall die Dekontaminierung des Kunststoffs durch Reinigung erreicht wird, sollte klargestellt werden, dass die Dekontaminierung auch die Reinigung von Stoffen oder Mischungen umfasst.