Erwägungsgrund 5 32022R1616
Daher sind die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 und die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nicht auf alle Kunststoffrecyclingtechnologien und Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff anwendbar. Da weitere innovative, neuartige Kunststoffrecyclingtechnologien entwickelt werden und der Markt für recycelte Kunststoffe wächst, stellt das Fehlen klar anwendbarer und geeigneter Vorschriften ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit und ein Hindernis für Innovation dar. Um klare Vorschriften festzulegen und dem Risiko einer zufälligen Kontamination entgegenzuwirken, sollte die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 daher durch neue Vorschriften ersetzt werden, die alle bestehenden und künftigen Kunststoffrecyclingtechnologien abdecken.