Erwägungsgrund 24 32024R3110
Um harmonisierte Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, auch wenn keine Einigung bezüglich dieser Praktiken erreicht werden konnte, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf einen begrenzten Bereich von Aspekten zu erlassen. Die entsprechenden Befugnisse sollten die Pflichten und Rechte der Wirtschaftsteilnehmer sowie die Pflichten der notifizierten Stellen betreffen.