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Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften über die Förderfähigkeit aus dem EGFL bzw. dem ELER von Ausgaben, die sich aus Änderungen der GAP-Strategiepläne ergeben. Um die Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben zu vereinfachen, die Synergien zwischen dem EGFL und dem ELER zu stärken und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung des Zeitpunkts einzuräumen, ab dem die Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL wirksam werden, ist es angezeigt, die Förderfähigkeit aus dem EGFL von Ausgaben, die sich aus einer genehmigten strategischen Änderung eines GAP-Strategieplans ergeben, ab dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 der genannten Verordnung festgelegten Zeitpunkt zuzulassen, ab dem die Änderung wirksam wird, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Änderungsantrags an die Kommission. Bei anderen Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL sollten die Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Änderung an die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung für eine Beteiligung des EGFL in Betracht kommen.
Abweichend von Artikel 86 Absatz 1 und Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung kommen Ausgaben, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel…
Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19…
Gemäß Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 legen die Mitgliedstaaten für Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL einen…
In Artikel 86 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann der GAP-Strategieplan für den Fall…
In Artikel 155 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben,…
Gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen von den Mitgliedstaaten beantragte Änderungen der GAP-Strategiepläne von der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.