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Um eine angemessene Finanzierung der neuen Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten einen bestimmten Anteil der ELER-Mittel für diese Interventionskategorie reservieren können. Damit jedoch ausreichende Finanzmittel zur Deckung der anderen GAP-Prioritäten verfügbar bleiben, sollte dieser Anteil auf einen jährlichen Höchstbetrag je Mitgliedstaat begrenzt werden, der 3 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen und der ELER-Mittel pro Jahr entspricht.
Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird in erster Linie als Beitrag zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für…
Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der in dem Finanzplan gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme…
Überschreitet der Betrag der Gesamtbeteiligung des ELER, den ein Mitgliedstaat für Interventionen gemäß den Artikeln 70, 72, 73 und 74, und zwar für…
Folgender Artikel wird eingefügt: Höchstmittelzuweisungen für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder…
Artikel 96a erhält folgende Fassung: Höchstmittelzuweisungen für Krisenzahlungen an Landwirte gemäß Artikel 78a und Unterstützung für Landwirte gemäß Artikel…
Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte die zusätzliche nationale Finanzierung für die Interventionen im Rahmen der neuen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.