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Um die Vereinbarkeit der GAP-Strategiepläne mit dem GAP-Rechtsrahmen sicherzustellen, sollte die Kommission befugt sein, Einwände gegen mitgeteilte Änderungen zu erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Änderungen nicht mit der Verordnung (EU) 2021/2115 oder der Verordnung (EU) 2021/2116 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar sind. Zum Zweck der Rechtssicherheit für Landwirte und andere Begünstigte sollten die Mitgliedstaaten nach Eingang eines Einwands der Kommission gegen eine mitgeteilte Änderung diese Änderung nicht anwenden und sie aus dem der Kommission übermittelten geänderten GAP-Strategieplan streichen. Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Änderungen sollten auch nicht für eine Beteiligung aus dem EGFL oder dem ELER in Betracht kommen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten mitunter zahlreiche komplexe Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne mitteilen. Der Kommission sollte daher ein angemessener Zeitraum zugestanden werden, um die mitgeteilten Änderungen zu prüfen und erforderlichenfalls Einwände gegen sie zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, im Rahmen eines Antrags auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu übermitteln. Dies sollte sicherstellen, dass diese Änderungen nur dann rechtswirksam werden, wenn sie mit der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Einklang stehen.
Gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen von den Mitgliedstaaten beantragte Änderungen der GAP-Strategiepläne von der Kommission…
Den Mitgliedstaaten sollte zusätzliche Flexibilität dabei eingeräumt werden, ihre GAP-Strategiepläne zu ändern, gleichzeitig aber ihre Stabilität und…
Mit Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die GAP-Strategiepläne aktualisiert werden, um Änderungen der in Anhang XIII der…
Im Zusammenhang mit den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten Übergangsbestimmungen…
Gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 haben die Mitgliedstaaten die Flexibilität, ihre Zuweisungen für Direktzahlungen anzupassen, indem sie…
Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften über die Förderfähigkeit aus dem EGFL bzw. dem ELER von Ausgaben, die sich aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.