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Gemäß Artikel 134 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann die Kommission innerhalb eines Monats nach Vorlage eines zulässigen jährlichen Leistungsberichts Bemerkungen abgeben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bewertung der Zulässigkeit des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 Absatz 3 der genannten Verordnung und eine umfassende Bewertung des vorgelegten jährlichen Leistungsberichts selbst nicht parallel zueinander durchgeführt werden können. Daher ist es erforderlich, den Zeitpunkt, ab dem die Frist für die Übermittlung von Bemerkungen gemäß Artikel 134 Absatz 13 der genannten Verordnung berechnet wird, neu auf den Tag festzusetzen, an dem der jährliche Leistungsbericht gemäß Artikel 134 Absatz 3 der genannten Verordnung als zulässig gilt.
Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission…
Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche…
Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche…
Spätestens zum 13. Januar 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In dem Bericht…
Bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre sollte die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit dieser Verordnung durchführen…
Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.