Erwägungsgrund 6 32021R2116
Um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der Klausel zu höherer Gewalt zu vereinheitlichen, sollte diese Verordnung, soweit angemessen, Ausnahmen von den GAP-Vorschriften in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sowie eine nicht erschöpfende Liste möglicher Fälle höherer Gewalt und möglicher außergewöhnlicher Umstände, die von den zuständigen nationalen Behörden anzuerkennen sind, vorsehen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten auf Einzelfallbasis auf der Grundlage entsprechender Nachweise über Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entscheiden.