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Natürliche Personen haben das Recht, einem Gesundheitsdienstleister ganz oder teilweise Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder ihn aufzufordern, diese ganz oder teilweise an einen anderen Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl zu übermitteln, und zwar unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem Gesundheitsdienstleister verwendeten Systeme.
Natürliche Personen haben in Fällen, in denen die Gesundheitsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, das Recht, die Übermittlung ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR über die in Artikel 23 genannte grenzüberschreitende Infrastruktur zu verlangen. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten entgegennehmen und sie lesen können.
Natürliche Personen haben das Recht, von einem Gesundheitsdienstleister die Übermittlung eines Teils ihrer personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an einen eindeutig bestimmten Empfänger aus dem Bereich der sozialen Sicherheit oder der Erstattungsdienste zu verlangen. Diese Übermittlung erfolgt unverzüglich, kostenlos und ungehindert durch den Gesundheitsdienstleister oder die Hersteller der von diesem Gesundheitsdienstleister verwendeten Systeme und darf nur in eine Richtung erfolgen.
Haben natürliche Personen gemäß Artikel 3 Absatz 2 eine elektronische Kopie ihrer prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten heruntergeladen, so können sie diese Daten in dem in Artikel 15 genannten europäischen Austauschformat für EHR an Gesundheitsdienstleister ihrer Wahl übermitteln. Der empfangende Gesundheitsdienstleister muss diese Daten entgegennehmen und sie gegebenenfalls lesen können.
Der in der vorliegenden Verordnung festgelegte Rahmen sollte auf dem in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Recht auf Datenübertragbarkeit aufbauen, indem…
Im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 ist das Recht auf Datenübertragbarkeit auf Daten beschränkt, die auf der Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags…
Den Versicherten sind auf Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unverzüglich und kostenfrei von dem Datenverantwortlichen einer digitalen…
Die in Absatz 1 genannten Stellen oder Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a haben den Versicherten auf deren Verlangen ihre…
natürlichen Personen, andere natürliche Personen ihrer Wahl dazu zu berechtigen, in ihrem Namen für einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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