Erwägungsgrund 15 32025R0327
Der in der vorliegenden Verordnung festgelegte Rahmen sollte auf dem in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Recht auf Datenübertragbarkeit aufbauen, indem sichergestellt wird, dass natürliche Personen als betroffene Personen ihre personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten, einschließlich abgeleiteter Daten, im europäischen Austauschformat für EHR unabhängig von der Rechtsgrundlage der Verarbeitung der elektronischen Gesundheitsdaten übermitteln können. Angehörige der Gesundheitsberufe sollten davon absehen, die Ausübung der Rechte natürlicher Personen zu behindern, beispielsweise indem sie sich weigern, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten aus einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, die im interoperablen und verlässlichen europäischen Austauschformat für EHR zur Verfügung gestellt werden.