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Im Falle nationaler mengenmäßiger Beschränkungen betreffen von der Kommission erteilte Genehmigungen nur das Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats. Angesichts des begrenzten geografischen Geltungsbereichs der Beschränkungen sowie in Anbetracht von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ist es daher gerechtfertigt, dass die Kommission solche Genehmigungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung erteilt.