Erwägungsgrund 5 32025R0925
Hindernisse und Diskrepanzen rechtlicher oder administrativer Art, die an den Binnengrenzen der Union entstehen und die die grenzübergreifende Interaktion und die Entwicklung grenzübergreifender Regionen beeinträchtigen könnten, sind von den Mitgliedstaaten alleine nur schwer zu bewältigen. Folglich sollte die Suche nach Wegen zur Beseitigung dieser Hindernisse erleichtert werden, indem ein klarer und umfassender Rahmen auf Unionsebene erprobt wird, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, zusammenzuarbeiten und ihre Anstrengungen zu koordinieren. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, auf den mit dieser Verordnung eingerichteten Rahmen zurückzugreifen.