Erwägungsgrund 10 32025R0925
Richtet ein Mitgliedstaat keine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung ein, so sollte er der Kommission Informationen über die relevante Behörde vorlegen. Es sollte möglich sein, dass diese relevante Behörde von einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eines benachbarten Mitgliedstaats, die ein grenzübergreifendes Dossier bearbeitet, kontaktiert wird und von dieser Informationen erhält. Wird eine relevante Behörde von einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eines benachbarten Mitgliedstaats, die ein grenzübergreifendes Dossier bearbeitet, kontaktiert, oder erhält sie Informationen von einer solchen Stelle für grenzübergreifende Koordinierung, so sollte dies für die relevante Behörde nach dieser Verordnung keine Verpflichtung begründen, ein grenzübergreifendes Hindernis zu beseitigen. Insbesondere sollte diese Behörde nicht verpflichtet sein, das Dossier zu prüfen oder dem Initiator zu antworten.