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Richtet ein Mitgliedstaat keine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung ein, so sollte er der Kommission Informationen über die relevante Behörde vorlegen. Es sollte möglich sein, dass diese relevante Behörde von einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eines benachbarten Mitgliedstaats, die ein grenzübergreifendes Dossier bearbeitet, kontaktiert wird und von dieser Informationen erhält. Wird eine relevante Behörde von einer Stelle für grenzübergreifende Koordinierung eines benachbarten Mitgliedstaats, die ein grenzübergreifendes Dossier bearbeitet, kontaktiert, oder erhält sie Informationen von einer solchen Stelle für grenzübergreifende Koordinierung, so sollte dies für die relevante Behörde nach dieser Verordnung keine Verpflichtung begründen, ein grenzübergreifendes Hindernis zu beseitigen. Insbesondere sollte diese Behörde nicht verpflichtet sein, das Dossier zu prüfen oder dem Initiator zu antworten.
Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde nach Bewertung eines grenzübergreifenden Dossiers zu dem Schluss, dass das…
Nach der Bewertung des grenzübergreifenden Dossiers und nach der Feststellung des grenzübergreifenden Hindernisses tauscht die Stelle für grenzübergreifende…
Hat ein Mitgliedstaat nicht eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung eingerichtet, so legt er Informationen über die relevante Behörde…
Um die Bearbeitung von Dossiers in Bezug auf grenzübergreifende Hindernisse zu erleichtern, sollten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Rahmen…
Damit ein Rahmen für die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers geschaffen werden kann, der allen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung gemeinsam ist,…
Ein grenzübergreifendes Dossier sollte von einem Initiator, d. h. von einer privaten oder öffentlichen Stelle, vorgelegt werden. Um die Bearbeitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.