Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um die Bearbeitung von Dossiers in Bezug auf grenzübergreifende Hindernisse zu erleichtern, sollten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Rahmen anzuwenden, eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung einrichten, in deren Zuständigkeit eine oder mehrere Grenzregionen dieser Mitgliedstaaten fallen. Solche Stellen für grenzübergreifende Koordinierung sollten für die Entgegennahme grenzübergreifender Dossiers und die Information der Initiatoren zuständig sein. Die Stellen für grenzübergreifende Koordinierung sollten mit der Kommission in Kontakt stehen und sie in ihrer Koordinierungsfunktion unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem eigenen rechtlichen, administrativen und institutionellen Rahmen entscheiden, ob der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung zusätzliche Aufgaben, wie die Bewertung grenzübergreifender Dossiers, übertragen werden sollten oder ob diese Aufgaben von einer zuständigen Behörde wahrgenommen werden sollten.
Werden grenzübergreifende Dossiers zu demselben grenzübergreifenden Hindernis in zwei oder mehr benachbarten Mitgliedstaaten eingereicht, so legen die…
Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Stellen für grenzübergreifende Koordinierung im eigenen Namen bei grenzübergreifenden Dossiers tätig werden können oder ob…
Kommt die Stelle für grenzübergreifende Koordinierung oder die zuständige Behörde nach Bewertung eines grenzübergreifenden Dossiers zu dem Schluss, dass das…
Damit ein Rahmen für die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers geschaffen werden kann, der allen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung gemeinsam ist,…
Ein grenzübergreifendes Dossier sollte von einem Initiator, d. h. von einer privaten oder öffentlichen Stelle, vorgelegt werden. Um die Bearbeitung…
Richtet ein Mitgliedstaat keine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung ein, so sollte er der Kommission Informationen über die relevante Behörde vorlegen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.