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Ein grenzübergreifendes Dossier sollte von einem Initiator, d. h. von einer privaten oder öffentlichen Stelle, vorgelegt werden. Um die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers zu erleichtern und ein Netz nationaler Stellen aufzubauen, die bei der Umsetzung dieser Verordnung miteinander in Kontakt treten können, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Stellen für grenzübergreifende Koordinierung auf nationaler oder regionaler Ebene einrichten können. Zwei oder mehrere benachbarte Mitgliedstaaten sollten zudem eine gemeinsame Stelle für grenzübergreifende Koordinierung einrichten dürfen, die für eine oder mehrere ihrer grenzübergreifenden Regionen zuständig ist.
Der Initiator reicht das grenzübergreifende Dossier bei der Stelle für grenzübergreifende Koordinierung in einem der Mitgliedstaaten ein, in denen sich das…
Jede Stelle für grenzübergreifende Koordinierung steht mit dem Initiator gemäß Artikel 9 und Artikel 10 und, sofern anwendbar, gemäß Artikel 11 und Artikel 12,…
Damit ein Rahmen für die Bearbeitung grenzübergreifender Dossiers geschaffen werden kann, der allen Stellen für grenzübergreifende Koordinierung gemeinsam ist,…
Um die Bearbeitung von Dossiers in Bezug auf grenzübergreifende Hindernisse zu erleichtern, sollten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, den Rahmen…
Ein Initiator sollte nur dann ein grenzübergreifendes Dossier vorlegen können, wenn das Hindernis zu einer Grenze gehört, für die mindestens eine Stelle für…
Richtet ein Mitgliedstaat keine Stelle für grenzübergreifende Koordinierung ein, so sollte er der Kommission Informationen über die relevante Behörde vorlegen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.