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Die Antragsteller können beim Infrastrukturbetreiber auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage einen Antrag auf eine Vereinbarung zur Einräumung von Rechten zur entgeltlichen Nutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie 2012/34/EU stellen. Die Infrastrukturbetreiber weisen den Antragstellern Eisenbahninfrastrukturkapazitätsrechte in einer der folgenden Formen zu: Das ENIM legt die Merkmale der Kapazitätsspezifikationen fest und nimmt diese in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement auf.
Kapazitätsspezifikationen;
Zugtrassen.
Die Infrastrukturbetreiber wandeln die in Form einer Kapazitätsspezifikation zugewiesenen Kapazitätsrechte vor der tatsächlichen Zugfahrt innerhalb der in Anhang I Abschnitte 4, 5 und 6 festgelegten Fristen in Kapazitätsrechte in Form einer Zugtrasse um.
Kapazitätsrechte in Form einer Zugtrasse können Antragstellern längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode gewährt werden. Kapazitätsrechte in Form einer Kapazitätsspezifikation können gemäß den Artikeln 33 und 35 für länger als eine Netzfahrplanperiode zugewiesen werden.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, werden die jeweiligen Rechte und Pflichten von Infrastrukturbetreibern und Antragstellern in Bezug auf die Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität vertraglich oder im nationalen Recht festgelegt.
Nach der Zuweisung an einen Antragsteller kann ein Kapazitätsrecht von diesem nicht auf ein anderes Unternehmen oder einen anderen Verkehrsdienst übertragen werden. Jede Form der Übertragung führt zum Ausschluss von der weiteren Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität während der laufenden und der folgenden Netzfahrplanperiode. Die Nutzung von Eisenbahninfrastrukturkapazität durch ein Eisenbahnunternehmen, das die Geschäfte eines Antragstellers wahrnimmt, der kein Eisenbahnunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung. Ein Antragsteller, der kein Eisenbahnunternehmen ist, unterrichtet den Infrastrukturbetreiber mindestens 10 Tage vor der Nutzung der Kapazität darüber, welches Eisenbahnunternehmen die Kapazität nutzen wird. Diese Informationen umfassen auch einen Nachweis für die Annahme durch das Eisenbahnunternehmen.
Beabsichtigt ein Antragsteller, Eisenbahninfrastrukturkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst in einem Mitgliedstaat zu betreiben, in dem das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU eingeschränkt ist, so unterrichtet er die betreffenden Infrastrukturbetreiber und Regulierungsstellen darüber mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten des Netzfahrplans, auf den sich der Antrag auf Eisenbahninfrastrukturkapazität bezieht. Damit die betreffenden Regulierungsstellen die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge beurteilen können, sorgen die Regulierungsstellen dafür, dass die zuständigen Behörden, die durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelte Schienenpersonenverkehrsdienste auf dieser Strecke vergeben haben, und andere betroffene zuständige Behörden, die zur Einschränkung des Zugangsrechts nach Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU befugt sind, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieses Personenverkehrsdienstes den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erfüllen, darüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen, unterrichtet werden.
Die Infrastrukturbetreiber nehmen die Planung und Zuweisung der Kapazität weitestmöglich vor, wobei sie die betreffenden Antragsteller einbinden, suchen nach…
Netzfahrplanerstellung und Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität gemäß Abschnitt 3;
die für eine Zuweisung an Antragsteller verfügbare Eisenbahninfrastrukturkapazität,
Die Infrastrukturbetreiber gewähren den Antragstellern Kapazitätsrechte nach den in den Artikeln 33 bis 36 genannten Zuweisungsverfahren. Eine Änderung der…
Kapazitätsrechte, die im rollierenden Planungsverfahren gewährt werden, können Folgendes beinhalten: Die Infrastrukturbetreiber wandeln die in Form von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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