Erwägungsgrund 9 32026R1184
Bei der Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf einen Teil des Schienennetzes der Union, der geografisch vom Rest des Schienennetzes der Union durch das Meer abgetrennt ist, für den keine konkrete Notwendigkeit einer Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten oder Infrastrukturbetreibern, die Eisenbahninfrastruktur in anderen Mitgliedstaaten verwalten, besteht, und in dem ständig Kapazität zur Verfügung steht und kurz- oder mittelfristig keine relevanten Änderungen zu erwarten sind, sollten die Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreiber einen pragmatischen und verhältnismäßigen Ansatz verfolgen können, um unverhältnismäßige Kosten und einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wobei die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen einzuhalten sind.