Erwägungsgrund 13 32026R1184
Da Infrastrukturbetreiber verpflichtet sein könnten, ein bestimmtes spezifisches Fahrplankonzept anzuwenden, könnte ein netzübergreifender Schienenverkehrsdienst verschiedenen Fahrplankonzepten unterliegen. Vor diesem Hintergrund, aber auch angesichts anderer Faktoren sollten sich die Mitgliedstaaten, die für die Infrastrukturbetreiber zuständig sind, die Kapazitätsrechte für einen netzübergreifenden Schienenverkehrsdienst zuweisen, der verschiedenen Fahrplankonzepten unterliegt, abstimmen, um für Stimmigkeit zwischen ihren strategischen Leitlinien und den nationalen Anforderungen zu sorgen. Da in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahren für die Fahrplanplanung angewandt werden, erfordern diese Verfahren darüber hinaus eine verstärkte gegenseitige Abstimmung auch zwischen den Infrastrukturbetreibern über die Grenzen hinweg, insbesondere wenn die Infrastrukturbetreiber für die Vorplanung der Kapazitäten Taktfahrpläne verwenden müssen.