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Antragsteller haben das Recht, durch Rahmenverträge Eisenbahninfrastrukturkapazität für einen Zeitraum zu beantragen, der über eine Netzfahrplanperiode hinausgeht. In Rahmenverträgen werden die in Form einer Kapazitätsspezifikation gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a gewährten Kapazitätsrechte festgelegt. Rahmenverträge dürfen keine Kapazitätsrechte in Form einer Zugtrasse enthalten. Die Mitgliedstaaten können eine vorherige Genehmigung von Rahmenverträgen durch die Regulierungsstelle verlangen. Bei Rahmenverträgen, die den grenzüberschreitenden Verkehr betreffen, koordinieren die zuständigen Regulierungsstellen ihr Tätigwerden untereinander.
Die Infrastrukturbetreiber geben in den Planungsdokumenten der strategischen Kapazitätsplanung die Eisenbahninfrastrukturkapazität an, die sie für die Zuweisung durch Rahmenverträge zu reservieren beabsichtigen. Unbeschadet der Artikel 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) weist der Infrastrukturbetreiber vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels die Kapazität, die in diesen Planungsdokumenten für Rahmenverträge reserviert ist, den Antragstellern durch diese Rahmenverträge zu. Dadurch wird der Infrastrukturbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels nicht daran gehindert, die beantragte Kapazität durch Rahmenverträge zuzuweisen, wenn diese Kapazität in den Planungsdokumenten nicht reserviert ist.
Rahmenverträge können zwischen mehreren Infrastrukturbetreibern und einem Antragsteller geschlossen werden, wenn mehr als ein Netz betroffen ist.
Ein Antragsteller, der Vertragspartei eines Rahmenvertrags ist, beantragt, dass der Infrastrukturbetreiber die im Rahmenvertrag enthaltenen Kapazitätsspezifikationen in eine entsprechende Zugtrasse nach Maßgabe dieses Vertrags umwandelt. Diese Umwandlung wird gemäß Artikel 28 Absatz 2 durchgeführt.
Die Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass die Rahmenverträge mit Folgendem im Einklang stehen: Benachbarte Infrastrukturbetreiber koordinieren ihre strategische Kapazitätsplanung in Bezug auf die für grenzüberschreitende Rahmenverträge zur Verfügung stehende Kapazität.
den Planungsdokumenten im Zusammenhang mit der strategischen Kapazitätsplanung gemäß Artikel 13 Absatz 2;
den strategischen Leitlinien, einschließlich ihrer möglichen verbindlichen Elemente, sofern die Mitgliedstaaten solche Leitlinien gemäß Artikel 4 bereitgestellt haben.
Rahmenverträge schließen die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere Antragsteller oder Verkehrsdienste nicht aus. Hierzu legen die Infrastrukturbetreiber die Anteile an der Gesamtkapazität fest, die durch Rahmenverträge höchstens zugewiesen werden können, und nehmen diese Anteile in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf.
Unbeschadet der Artikel 41 und 42 müssen Rahmenverträge die Änderungen ihrer Bestimmungen im Interesse einer besseren Nutzung der Eisenbahninfrastruktur erlauben. Andere Änderungen von Kapazitätsrechten, die durch Rahmenverträge zugewiesen wurden, unterliegen einer Strafe gemäß Artikel 42.
Rahmenverträge haben grundsätzlich die in Anhang I Abschnitt 5 genannte Laufzeit. Der Infrastrukturbetreiber kann einer kürzeren oder längeren Laufzeit in besonderen Fällen zustimmen. Jede längere Laufzeit als die Laufzeit gemäß Anhang I Abschnitt 5 muss mit erforderlichen spezifischen Investitionen neuer Marktteilnehmer oder mit der erheblichen Neuheit des Verkehrsdienstes, die erhebliche Verbesserungen der Qualität des Verkehrsdienstes mit sich bringt, begründet worden sein.
Für Verkehrsdienste auf spezialisierter Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Artikels 26, die vom Antragsteller hinreichend begründete, erhebliche und langfristige Investitionen erfordern, können Rahmenverträge mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren geschlossen werden. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre kann nur in Ausnahmefällen vereinbart werden, und zwar insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, wenn die Investitionen mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschreibungsplans, einhergehen.
Die Infrastrukturbetreiber nehmen die über Rahmenverträge zugewiesene Kapazität in das Kapazitätsmodell gemäß Artikel 19 und in den Kapazitätsangebotsplan gemäß Artikel 20 auf.
Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ist die allgemeine Art jedes Rahmenvertrags allen Beteiligten offenzulegen.
Gestützt auf die Erfahrungen der Regulierungsstellen, der zuständigen Behörden, der Eisenbahnunternehmen, der Infrastrukturbetreiber und des ENRRB kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen detaillierte Bestimmungen in Bezug auf das Verfahren und die Kriterien für den Abschluss von Rahmenverträgen sowie die Form und der Inhalt solcher Verträge festgelegt sind, um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unbeschadet der Artikel 101, 102 und 106 AEUV kann zwischen einem Infrastrukturbetreiber und einem Antragsteller ein Rahmenvertrag geschlossen werden. In dem…
Die strategische Kapazitätsplanung muss die durch Rahmenverträge und rollierende Planung zugewiesene Kapazität widerspiegeln.
Zwischen einem Betreiber der Schienenwege und einem Zugangsberechtigten kann ein Rahmenvertrag geschlossen werden. In dem Rahmenvertrag müssen die Merkmale der…
Das Recht, spezifische Fahrwegkapazität in Form einer Zugtrasse in Anspruch zu nehmen, kann Antragstellern längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode…
Netzfahrplanerstellung und Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität gemäß Abschnitt 3;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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