Erwägungsgrund 35 32026R1184
Die Eisenbahn-Regulierungsstellen sollten auf Unionsebene zusammenarbeiten, um eine kohärente Anwendung des Rechtsrahmens und eine einheitliche Behandlung der Antragsteller im gesamten einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit sollte über das Europäische Netzwerk der Regulierungsstellen für den Eisenbahnverkehr (European Network of Rail Regulatory Bodies, ENRRB) erfolgen, um gemeinsame Verfahren für die Beschlussfassung in Fragen, für die sie nach dieser Verordnung zuständig sind, zu entwickeln. Hierzu sollte das ENRRB Koordinierungsaufgaben wahrnehmen und kann unverbindliche Empfehlungen, Stellungnahmen oder Berichte in Bezug auf grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste und die Leistung der Eisenbahninfrastrukturdienste und Schienenverkehrsdienste annehmen. Die Empfehlungen und Stellungnahmen des ENRRB sollten nationale Entscheidungen fördern, die die in den europäischen Rahmen beschriebenen harmonisierten Verfahren unterstützen, und die Zuständigkeiten der Eisenbahn-Regulierungsstellen oder der Infrastrukturbetreiber unberührt lassen.