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Um die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten Kommentare übermitteln können und die Kommission sollte einem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition erfolgt, eine Stellungnahme übermitteln können, selbst wenn dieser Mitgliedstaat diese ausländische Investition nicht überprüft oder wenn die ausländische Investition überprüft, aber nicht im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemeldet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Informationsersuchen, Antworten und Kommentare zeitgleich an die Kommission weitergeleiten.
Ist der meldende Mitgliedstaat der begründeten Auffassung, dass sich die gemeldete ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf seine Sicherheit oder…
Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, berücksichtigt in angemessener Weise die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der…
Um den voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder…
Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen können, wenn eine ausländische…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen wird, seine…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat geplante oder abgeschlossene ausländische Direktinvestition, die in diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.