Erwägungsgrund 8 32026R1386
Als die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten, jedoch nicht alle, über ein geltendes Rechtsinstrument verfügte, das einen Mechanismus zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen vorsah, ermöglichte das Fehlen eines Überprüfungsmechanismus in bestimmten Mitgliedstaaten problematischen ausländischen Investoren, die in sensible Vermögenswerte investieren wollten, über Investitionen in diesen Mitgliedstaaten Zugang zum Binnenmarkt zu erlangen. In vielen Mitgliedstaaten sehen die nationalen Rechtsvorschriften zudem auch eine Ausweitung der Überprüfung auf Investitionen innerhalb der Union vor. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Umfang, die Schwellenwerte und die Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt. Auch bei Überprüfungsverfahren bestehen Unterschiede. Mit der vorliegenden Verordnung sollen Unterschiede bei zentralen Elementen der auf nationaler Ebene umgesetzten Überprüfungsmechanismen abgebaut werden. In einigen Mitgliedstaaten kann eine ausländische Investition durchgeführt werden, bevor sie in Bezug auf die Auswirkungen auf Sicherheit oder öffentliche Ordnung genehmigt wurde. Andere hingegen schreiben vor, dass die ausländische Investition erst nach der Genehmigung im Rahmen des Überprüfungsmechanismus abgeschlossen werden darf. Solche Unterschiede stellen ein Problem für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dar. Sie schaffen beispielsweise ungleiche Wettbewerbsbedingungen und erhöhen die Befolgungskosten für Investoren, die Transaktionen in mehr als einem Mitgliedstaat melden wollen. Es ist von entscheidender Bedeutung, Unterschiede abzubauen, um die Berechenbarkeit in Bezug auf die geltenden nationalen Regelungen und ihrer Merkmale für Investoren zu gewährleisten und so damit verbundene Befolgungskosten zu senken. Dies ist umso wichtiger angesichts des Grads der Integration des Binnenmarkts, der dazu führen kann, dass sich eine einzige Transaktion auf mehrere Mitgliedstaaten in der gesamten Union auswirkt. So ist es beispielsweise möglich, dass eine Transaktion, die auf die Übernahme eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Unternehmens abzielt, auch die Sicherheit und die öffentliche Ordnung eines anderen Mitgliedstaats beeinträchtigt, da aufgrund der Struktur der Lieferkette oder anderer wirtschaftlicher Elemente eine Verbindung zwischen dem Ziel in der Union und anderen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Zur Beseitigung solcher Probleme im Zusammenhang mit der Integration des Binnenmarkts und zur Gewährleistung von mehr Kohärenz und Berechenbarkeit sollten die Kriterien und Elemente für die Bewertung ausländischer Investitionen durch Maßnahmen der Union festgelegt werden. Mit der vorliegenden Verordnung soll daher die Konvergenz der nationalen Vorschriften für die Überprüfung ausländischer Investitionen, einschließlich Investitionen innerhalb der Union, verbessert werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, ausländischen Investoren mehr Sicherheit zu bieten und das Aufkommen zusätzlicher Hindernisse für den Binnenmarkt zu verhindern.