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Der Kommentare abgebende Mitgliedstaat übermittelt diese Kommentare an die Kommission und unterrichtet gleichzeitig alle anderen Mitgliedstaaten darüber, dass Kommentare abgegeben wurden.
Die Kommission
übermittelt die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Stellungnahmen an alle Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass eine Stellungnahme abgegeben wurde;
übermittelt die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 8 Absatz 5 genannten Stellungnahmen an alle Mitgliedstaaten.
Für die Abgabe der Kommentare der Mitgliedstaaten und der Stellungnahmen der Kommission gelten folgende Fristen:
Teilt ein Mitgliedstaat seine Absicht mit, Kommentare zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, ohne von dem meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anzufordern, werden die jeweiligen Kommentare innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und in jedem Fall spätestens 20 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der ausländischen Investition an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.
Teilt die Kommission ihre Absicht mit, eine Stellungnahme zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, ohne von dem meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anzufordern, wird diese Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und in jedem Fall spätestens 30 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der ausländischen Investition an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.
Teilt ein Mitgliedstaat seine Absicht mit, Kommentare zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, und ersucht er den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so werden diese Kommentare innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und in jedem Fall spätestens 15 Kalendertage nach Erhalt der zusätzlichen Informationen an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.
Teilt die Kommission ihre Absicht mit, eine Stellungnahme zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, und ersucht sie den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so wird diese Stellungnahme dem meldenden Mitgliedstaat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und in jedem Fall spätestens 25 Kalendertage nach Erhalt der zusätzlichen Informationen übermittelt.
Der meldende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle wesentlichen neuen Informationen oder Umstände mit, die für die Bewertung einer bereits gemäß Artikel 5 gemeldeten ausländischen Investition relevant sind. Werden diese Informationen oder diese Umstände vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist mitgeteilt, so kann der meldende Mitgliedstaat auf begründetes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats oder der Kommission die einschlägigen Fristen um bis zu 20 Kalendertage verlängern. Die Fristen können nur einmal verlängert werden. Der meldende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und den ausländischen Investor, der die Einreichung vorgenommen hat, über die Verlängerung der Frist.
Der meldende Mitgliedstaat erlässt seine Überprüfungsentscheidung erst nach Ablauf der einschlägigen unter Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Frist.
Ist der meldende Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Umstände der Auffassung, dass er im Sinne seiner Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eine Überprüfungsentscheidung erlassen muss, bevor die in Absatz 3 genannten einschlägigen Fristen ablaufen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und begründet die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission geben zügig Kommentare oder eine Stellungnahme ab. Dieses Verfahren darf nicht allein geschäftlichen Interessen des Antragstellers einer Genehmigung dienen.
Bei der Abgabe von Kommentaren oder Stellungnahmen gemäß diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten oder die Kommission gegebenenfalls, ob diese Kommentare oder Stellungnahmen als Verschlusssachen geschützt werden sollten und welcher Geheimhaltungsgrad dafür im Einklang mit dem Unionsrecht und dem anwendbaren nationalen Recht über Verschlusssachen gelten sollte.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.