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Wenn die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von einer ausländischen Investition in ein Ziel in der Union ausgehen, das Teil eines Projekts oder Programms von Unionsinteresse ist oder an einem Projekt oder Programm von Unionsinteresse beteiligt ist, das für die Union insgesamt von entscheidender Bedeutung ist, sollte die Kommission darüber hinaus die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme der Kommission, in der die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ermittelt werden, sollte allen Mitgliedstaaten übermittelt werden.
Die Kommission richtet gegebenenfalls eine hinreichend begründete Stellungnahme an alle Mitgliedstaaten, wenn sie der Auffassung ist, dass sich zwei oder…
der Auffassung ist, dass sich die ausländische Investition aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung voraussichtlich nachteilig auf die in Anhang…
Ist die Kommission der Auffassung, dass eine ausländische Direktinvestition aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung voraussichtlich Projekte…
Darüber hinaus sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 288 AEUV im Zusammenhang mit ausländischen…
Um die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder…
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Stellungnahme abzugeben, wenn sie mindestens zwei ausländische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.