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Um den voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen Rechnung zu tragen, sollte ein Mitgliedstaat, der hinreichend begründete Kommentare anderer Mitgliedstaaten oder eine Stellungnahme der Kommission erhält, diese Kommentare oder Stellungnahmen angemessen berücksichtigen, auch wenn er der Auffassung ist, dass seine eigene Sicherheit oder öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Mitgliedstaat sollte sich erforderlichenfalls mit der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten abstimmen und ihnen den verfügenden Teil und die Zusammenfassung der wesentlichen Gründe für seine Entscheidung übermitteln. Diese Zusammenfassung sollte Angaben dazu enthalten, inwieweit der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission angemessen berücksichtigt hat, sowie gegebenenfalls die Gründe, warum er mit den Kommentaren der Mitgliedstaaten oder der Stellungnahme der Kommission nicht einverstanden ist. Durch die Bereitstellung dieser Informationen wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, wie sie die von anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission geäußerten Bedenken angemessen berücksichtigen, wobei der sensible Charakter von Überprüfungsentscheidungen und die darin enthaltenen vertraulichen Informationen zu achten sind.
Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, berücksichtigt in angemessener Weise die Kommentare der anderen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der…
Ist der meldende Mitgliedstaat der begründeten Auffassung, dass sich die gemeldete ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf seine Sicherheit oder…
Ist der meldende Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Umstände der Auffassung, dass er im Sinne seiner Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eine…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsmechanismen genügend Zeit und Mittel vorsehen, um vor dem Erlass einer Überprüfungsentscheidung die…
Um die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder…
Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen können, wenn eine ausländische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.