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Ist der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, der Auffassung, dass eine ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, ist es angezeigt, diesen Mitgliedstaat zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos zu ergreifen, sofern angemessene Maßnahmen verfügbar sind, wobei er die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und eine Stellungnahme der Kommission angemessen berücksichtigt. Ausländische Investitionen sollten nur in Ausnahmefällen untersagt oder rückabgewickelt werden, wenn Risikominderungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht — mit Ausnahme der im Rahmen des Überprüfungsmechanismus vorgesehenen Maßnahmen — zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung abzufedern.
Der Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt, prüft, ob andere Maßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht verfügbar und geeignet sind, um den…
Bei der Bewertung, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, berücksichtigen…
Um den voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder…
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Stellungnahme abzugeben, wenn sie mindestens zwei ausländische…
Um die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auch den Kontext und die Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen. Dabei sollte insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.