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A. Allgemeine Anforderungen 1. Bewertung des Ausgangsmaterials Die zuständige Behörde bewertet die Samenquelle oder den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke, für die das FVG gemäß Artikel 3 Nummer 1 verwendet werden soll, und legt die Auslesekriterien auf der Grundlage dieser Zwecke fest. Diese Zwecke werden in dem nationalen Register des betreffenden Mitgliedstaats angegeben. Es ist eine geringe oder keine phänotypische Auslese aus dem Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG dieser Kategorie erforderlich. 2. Ursprung Es wird entweder durch Dokumente aus früherer Zeit (z. B. Bibliografie oder Dokumentation der zuständigen Behörden, von Forschungsinstituten oder anderer Organisationen) oder durch andere geeignete Mittel (z. B. Herkunftsprüfung), einschließlich international anerkannter biochemischer und molekularer Techniken, festgestellt, ob es sich bei der Samenquelle oder dem Erntebestand um eine indigene oder nichtindigene Samenquelle bzw. einen indigenen oder nichtindigenen Erntebestand handelt oder ob der Ursprung unbekannt ist und ob eine indigene Samenquelle bzw. ein indigener Erntebestand autochthon oder nichtautochthon ist. Für nichtindigenes Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist. 3. Typ und Standort des Ausgangsmaterials Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um eine Samenquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln. B. Besondere Anforderungen 1. Anzahl erntereifer und geschlechtsreifer Bäume Die Samenquellen oder Erntebestände umfassen, wenn möglich, eine oder mehrere Gruppen geschlechtsreifer Bäume. Diese Bäume sind, wenn möglich, in einem bestimmten Gebiet gut verteilt und so zahlreich, dass die genetische Vielfalt nach den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen erhalten bleibt, unerwünschte Inzuchteffekte vermieden werden und eine ausreichende gegenseitige Bestäubung zwischen den Bäumen gewährleistet ist. FVG wird von einer optimalen Anzahl von Individuen des zugelassenen Ausgangsmaterials unter Berücksichtigung der naturgegebenen Bedingungen gewonnen. 2. Homogenität Die Erntebestände weisen, wenn möglich, eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf. Schlecht veranlagte Bäume werden erforderlichenfalls entfernt. Diese Anforderungen gelten nicht für Samenquellen. 3. Nachhaltigkeitsmerkmale Die Samenquellen oder Erntebestände sind, wenn möglich, gut an die klimatischen und ökologischen Bedingungen, einschließlich der biotischen und abiotischen Faktoren im Herkunftsgebiet, angepasst. Die Bäume sind, wenn möglich, widerstandsfähig oder tolerant gegenüber Schädlingen und den ungünstigen klimatischen und standörtlichen Bedingungen an dem Ort, an dem sie wachsen. 4. Andere besondere Anforderungen für bestimmte Merkmale und andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse Die zuständigen Behörden bewerten die Samenquelle oder den Erntebestand in Bezug auf bestimmte Merkmale oder die Erzeugung bestimmter forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und erlassen gegebenenfalls andere besondere Anforderungen für diese Merkmale oder Erzeugnisse. Wenn solche Anforderungen gelten, werden sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe m angegeben.
Ausgangsmaterial zur Erzeugung von FVG, das als „quellengesichert“ zertifiziert werden soll, wird zugelassen, wenn es die Anforderungen des Anhangs II erfüllt.…
A. Allgemeine Anforderungen 1. Bewertung des Ausgangsmaterials Die zuständige Behörde bewertet den Erntebestand in Bezug auf die Zwecke, für die das FVG gemäß…
1. ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN a) Allgemeines Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial um einen Erntebestand, so muss es die einschlägigen Anforderungen…
An Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG der Kategorie „geprüft“ sollten die strengstmöglichen Anforderungen gestellt werden. Die Überlegenheit des FVG…
Um sicherzustellen, dass das zertifizierte FVG an die klimatischen und ökologischen Bedingungen des Gebiets, in dem es ausgesät oder ausgepflanzt werden soll,…
I. Samenplantagen A. Allgemeine Anforderungen a) Die zuständige Behörde genehmigt die Zwecke der Samenplantage in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 1 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.