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Extreme Wetter- und Klimabedingungen können in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Engpässen bei FVG führen, die von den anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, deren FVG als gleichwertig anerkannt wurden, nicht behoben werden können. In diesen Ausnahmefällen sollte es diesen Mitgliedstaaten daher unter bestimmten Bedingungen gestattet sein, FVG vorübergehend aus Drittländern einzuführen, bei dem es sich nicht um FVG handelt, das als gleichwertig anerkannt wurde. Die Kommission sollte bei der Bewertung dieser Bedingungen auch die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie den Ursprung und die genetischen Merkmale des betreffenden FVG.
in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Engpass an FVG der betreffenden Art besteht, wie z. B. ein Engpass aufgrund von Extremwetterereignissen, Wildbränden,…
gegebenenfalls die betreffenden Gebiete, Unternehmer bzw. Arten für jeden Mitgliedstaat;
FVG sollte nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung vorübergehender Schwierigkeiten bei der allgemeinen…
Um jedoch im Falle extremer Wetter- und Klimabedingungen eine größere Flexibilität in Bezug auf FVG der Kategorie „quellengesichert“ zu gewährleisten, sollten…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur gleichzeitigen Ermöglichung der Umsetzung nationaler oder regionaler…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.