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Wird FVG aus einem Drittland in die Union eingeführt, sollte der betreffende Unternehmer die einschlägige zuständige Behörde über das gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) im Vorfeld über diese Einfuhr informieren. Eingeführtem FVG sollte zudem ein OECD-Zertifikat oder eine gleichwertige amtliche Bescheinigung beigefügt werden, das bzw. die vom Herkunftsdrittland ausgestellt wurde, sowie Aufzeichnungen mit Informationen des Unternehmers in diesem Drittland zu dem bereitgestellten FVG. Dieses FVG sollte mit einem OECD-Etikett oder einem gleichwertigen amtlichen Etikett versehen werden, da dies erforderlich ist, um den Nutzern dieses FVG eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu ermöglichen und die Durchführung der relevanten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu erleichtern.
Ein Unternehmer, der FVG in die Union einführt, unterrichtet die relevante zuständige Behörde über das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte…
Aufgrund der Besonderheiten des FVG-Sektors sollten mit dieser Verordnung eigene Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen von FVG festgelegt werden. Um die…
Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von FVG gewährleistet werden können, sollten Unternehmer in den von den…
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten bestimmte Anforderungen an die…
Die Übereinstimmung von in Verkehr gebrachtem FVG mit den Anforderungen der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollte…
Es sollte den zuständigen Behörden insbesondere möglich sein, Unternehmern die Zulassung für die Ausstellung und den Druck des amtlichen Etiketts für bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.