Erwägungsgrund 26 32026R1392
Es sollte nur FVG, das von zugelassenem Ausgangsmaterial geerntet wurde, in der Folge zertifiziert und in Verkehr gebracht werden dürfen. FVG sollte von den zuständigen Behörden als „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ zertifiziert werden und mit einem Verweis auf diese Kategorien in Verkehr gebracht werden. Für die FVG-Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ sollten einheitliche Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gelten, um Transparenz zu gewährleisten, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Integrität des Binnenmarktes zu wahren.