Erwägungsgrund 27 32026R1392
Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen unterscheidet sich von Ausgangsmaterial für die Erzeugung von FVG für gewerbliche Zwecke aufgrund der für diese beiden Arten von Ausgangsmaterial geltenden unterschiedlichen Auslesekriterien. Daher sollte es möglich sein, Unternehmer unter bestimmten Bedingungen zu ermächtigen, Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von FVG zum Zweck der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen bestimmt ist, zuzulassen. Ermächtigte Unternehmer sollten solches Ausgangsmaterial gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und mit Verweis auf eine Zulassungseinheit zulassen und den zuständigen Behörden die Einzelheiten zu dieser Zulassungseinheit mitteilen. Die Entscheidung über die Aufnahme dieses Ausgangsmaterials in das nationale Register sollte von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats getroffen werden.