Erwägungsgrund 7 32022R1616
In der Alltagssprache können sich weitverbreitete und allgemein verwendete Begriffe wie „Technologie“, „Verfahren“, „Ausrüstung“ und „Anlage“ auf dieselben oder ähnliche Konzepte beziehen, wobei sich ihre Bedeutung je nach Kontext und Sprecher überschneiden kann. Um für Klarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und den Gegenstand der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu sorgen, sollten diese Begriffe für die Zwecke dieser Verordnung genau definiert werden. Insbesondere ist es notwendig, zu unterscheiden zwischen der „Recyclingtechnologie“, die die allgemeinen Konzepte und Grundsätze der Beseitigung von Kontaminanten aus Kunststoffabfällen umfasst, dem „Recyclingverfahren“, das eine Beschreibung einer spezifischen Abfolge von Vorgängen und Ausrüstungen zur Anwendung einer spezifischen Recyclingtechnologie darstellt, und der „Recyclinganlage“, die sich auf die tatsächlichen physischen Ausrüstungen beziehen sollte, die für das Recyclingverfahren zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff eingesetzt werden.