Erwägungsgrund 65 32021R2115
Die Mitgliedstaaten sollten Öko-Regelungen als „Eintrittsstufen“ festlegen können, die für die Landwirte eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sind. Im Interesse der Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten erweiterte Öko-Regelungen festlegen können. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Öko-Regelungen festlegen können, um auf das Tierwohl und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ausgerichtete Bewirtschaftungsverfahren zu unterstützen.