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Die Unternehmer sind für das Wohlergehen der Hunde und Katzen verantwortlich, die in Betrieben gehalten werden, die ihrer Verantwortung und Aufsicht unterliegen, und sind dafür verantwortlich, etwaige Risiken für das Wohlergehen dieser Tiere möglichst gering zu halten.
Im Fall von Pflegestellen liegt die Verantwortung bei dem Unternehmer, in dessen Auftrag Hunde oder Katzen gehalten werden. Diese Unternehmer bringen zu keinem Zeitpunkt mehr als zusammengenommen insgesamt fünf Hunde und Katzen oder mehr als einen Wurf mit oder ohne eine Mutter in einer Pflegestelle unter, stellen der Pflegefamilie angemessene Informationen über die Verpflichtungen in Bezug auf das Tierwohl sowie über die individuellen Bedürfnisse der Hunde oder Katzen zur Verfügung und stellen sicher, dass die Pflegestelle die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verpflichtungen einhält. Der Mitgliedstaat, in dem sich die Pflegestelle befindet, kann gestatten, dass eine größere Zahl von Hunden, Katzen oder Würfen in der Pflegestelle untergebracht wird, sofern die Räumlichkeiten der Pflegestelle über ausreichend Platz – auch im Freien – verfügen und die Zahl der Tierpflegekräfte in der Pflegestelle ausreicht, um das Wohlergehen der Hunde oder Katzen zu gewährleisten.
Die Unternehmer dürfen Hunde oder Katzen keiner Form von Tierquälerei, Missbrauch oder Misshandlung aussetzen, auch nicht dadurch, dass sie sie an Tätigkeiten teilnehmen lassen, die zu Tierquälerei, Missbrauch oder Misshandlung der vom Unternehmer gezüchteten oder gehaltenen Hunde oder Katzen führen können.
Unternehmer dürfen die von ihnen gezüchteten oder gehaltenen Hunde oder Katzen nicht aussetzen.
Bevor Unternehmer ihre Tätigkeiten in einem Betrieb einstellen, stellen sie sicher, dass die dort gehaltenen Hunde oder Katzen anderweitig untergebracht werden, entweder indem sie selbst Heimtiereigentümer des Hundes oder der Katze werden oder indem sie die Verantwortung für die Hunde und Katzen oder das Eigentum an diesen auf andere Unternehmer oder Erwerber übertragen.
Die Unternehmer stellen sicher, dass der Umgang mit den Hunden und Katzen durch eine ausreichende Anzahl von Tierpflegekräften erfolgt, um den Erfordernissen im Hinblick auf das Wohlergehen der in ihren Betrieben gehaltenen Tiere gerecht zu werden, und dass diese Pflegekräfte über die gemäß Artikel 12 erforderlichen Kompetenzen verfügen.
Die Unternehmer stellen das Wohlergehen der unter ihrer Verantwortung stehenden Hunde oder Katzen sicher, indem sie tierbezogene Indikatoren in Bezug auf das Verhalten und das körperliche Erscheinungsbild überwachen und auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse Maßnahmen ergreifen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die tierbezogenen Indikatoren in Bezug auf das Verhalten und das körperliche Erscheinungsbild, die die Unternehmer für die Überwachung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels heranzuziehen haben, und die Methoden, mit denen die Unternehmer diese Indikatoren zu messen haben, festlegt.
Die Mitgliedstaaten haben festgestellt, dass Unternehmer, die für nicht gewollte, ausgesetzte, streunende, abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde oder…
Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen dahin gehend, daß der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu…
Die Unternehmer wenden in Bezug auf Hunde oder Katzen, die in ihrem Betrieb gezüchtet oder gehalten werden, die folgenden allgemeinen Grundsätze für das…
Hunde oder Katzen mit beeinträchtigtem Wohlergehen werden erforderlichenfalls unverzüglich in einen gesonderten Bereich verbracht und erhalten, sofern dies…
Die Unternehmer stellen sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Verhaltensbedürfnissen von Hunden und Katzen gemäß Anhang I Nummer 4 gerecht zu werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.