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Die Unternehmer von Zuchtbetrieben stellen sicher, dass ihre Zuchtstrategien das Risiko des Auftretens von Genotypen bei Hunden oder Katzen, die sich nachteilig auf die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere auswirken, auf ein Mindestmaß beschränken.
Die Unternehmer von Zuchtbetrieben dürfen keine Hunde oder Katzen für die Fortpflanzung nutzen, die übermäßig ausgeprägte Körpermerkmale aufweisen, welche ein hohes Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Wohlergehen dieser Hunde oder Katzen oder ihrer Nachkommen mit sich bringen. Bevor Unternehmer einen Hund oder eine Katze für die Zucht auswählen, der bzw. die ein übermäßig ausgeprägtes Körpermerkmal aufweisen könnte, konsultieren sie einen Tierarzt oder eine unabhängige sachkundige Person, die unter der Verantwortung eines Tierarztes handelt. Dieser Tierarzt oder diese unabhängige sachkundige Person beurteilt, ob der Hund oder die Katze ein übermäßig ausgeprägtes Körpermerkmal aufweist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, indem sie Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie alle sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser delegierten Rechtsakte. Die delegierten Rechtsakte zu den übermäßig ausgeprägten Körpermerkmalen werden bis zum 30. Juni 2030 erlassen. Die delegierten Rechtsakte zu den Genotypen werden bis zum 30. Juni 2036 erlassen.
die Merkmale der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Genotypen, die von der Fortpflanzung auszuschließen sind, die Methoden für ihre Bewertung und die Aufzeichnungsanforderungen festlegt;
übermäßig ausgeprägte Körpermerkmale gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die von der Fortpflanzung auszuschließen sind, die Methoden für ihre Bewertung und die Aufzeichnungsanforderungen festlegt.
Bei der Steuerung der Fortpflanzung von Hunden und Katzen ist Folgendes verboten:
die Verpaarung von Eltern mit Nachkommen, von Geschwistern, von Halbgeschwistern oder von Großeltern mit Enkeln, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies aufgrund der besonderen Notwendigkeit, lokale Rassen mit einem begrenzten Genpool zu erhalten, genehmigt,
die Zucht zum Zweck der Erzeugung von Hybriden.
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben im Hinblick auf ihre gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme das Recht, diese…
die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gegenüber der zuständigen Behörde weiterhin dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 und…
Bestimmte Zuchtstrategien führen bei Hunden und Katzen zu Problemen in Bezug auf das Tierwohl. Durch die Auswahl bestimmter genetischer Merkmale aus…
Züchter, die an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilnehmen, haben ein Anrecht darauf, dass
Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 Absätze 3 und 4, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 gelten nicht für als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.