Erwägungsgrund 9 32026R1881
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter durch freiwillige Maßnahmen zur Aufdeckung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet in ihren Diensten und der Meldung desselben und zur Entfernung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten unterlag bis zum 20. Dezember 2020 nur der Verordnung (EU) 2016/679. Die Richtlinie (EU) 2018/1972, die bis zum 20. Dezember 2020 umgesetzt werden musste, bewirkte, dass die Anbieter in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG fallen.