Erwägungsgrund 4 32026R1881
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden „Kinderrechtsübereinkommen“) und Artikel 24 Absatz 2 der Charta muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. In Artikel 3 Absatz 2 des Kinderrechtsübereinkommens und Artikel 24 Absatz 1 der Charta wird ferner auf den Anspruch von Kindern auf den Schutz und die Fürsorge hingewiesen, die für ihr Wohlergehen notwendig sind.