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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Bewertung der in Artikel 91 genannten zentralen Zollabwicklung vor. Der nichtvertrauliche Teil dieses Berichts wird öffentlich zugänglich gemacht. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um eine gerechte Verteilung der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einfuhrzollschuld und deren Haftung zu gewährleisten.
Die Kommission führt bis zum 21. September 2031 und anschließend alle fünf Jahre eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor. Dieser Bericht enthält
einen Überblick über den Stand der Durchführung dieser Verordnung;
eine Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und des Mehrwerts dieser Verordnung für die Union, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Ziele;
einen Überblick mit den aufgeschlüsselten Kosten, die der Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstanden sind.
Auf Ersuchen der Kommission und gemäß Kapitel 1 übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung dieser Verordnung, die für die Erstellung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts erforderlich und auf der EU-Zolldatenplattform nicht verfügbar sind.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 einen Bericht vor, in dem insbesondere Folgendes bewertet wird:
die Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung der geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit und der Anwendung der Vorschriften über den Ort des Entstehens der Zollschuld;
die Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung von Wirtschaftsbeteiligten, bei denen es sich nicht um geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte handelt;
die möglichen Auswirkungen der in Absatz 5 vorgesehenen Änderungen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b, c und d durch Streichung oder Änderung der darin vorgesehenen Ausnahmen zu ändern, wenn dies unter Berücksichtigung des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Berichts angemessen ist.
Bis zum 20. Mai 2031 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen…
Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihren umfassenden Bewertungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehen und gemäß Artikel 17 Absatz 1 der…
Frühestens am 26. Juni 2028 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen…
Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von…
Bis zum 31. Dezember 2026 erstellt die Kommission einen Bericht, der die Auswirkungen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Instruments getroffenen Maßnahmen…
Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung dieser Verordnung, wobei sie unter anderem für Überwachungszwecke relevante Informationen und Analysen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.