Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zollbehörden erheben für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der amtlichen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.
Abweichend von Absatz 1 erheben die Zollbehörden eine Bearbeitungsgebühr der Union in Höhe eines festen Betrags pro Warenposition für die Dienstleistungen, die für die Bearbeitung eines Antrags auf Überführung von Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erbringen sind, wenn diese Waren als Fernverkäufe verkauft werden.
Die Höhe der in Absatz 2 genannten Bearbeitungsgebühr der Union entspricht den ungefähren Kosten der in jenem Absatz genannten Dienstleistungen. Diese Kosten umfassen mindestens die Kosten für die Überprüfung der Daten, die Durchführung von Risikoanalysen, die einschlägige Infrastruktur und die Kontrollen, einschließlich der von der EU-Zollbehörde erbrachten Dienstleistungen.
Der in Absatz 2 genannte Betrag fällt niedriger aus, wenn es sich bei dem Gegenstand der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr um Fernverkäufe von Waren aus einem Zolllager für Fernverkäufe handelt
Der Schuldner der Einfuhrzollschuld entrichtet die Bearbeitungsgebühr der Union mindestens einmal monatlich an die Zollbehörden, die zum Zeitpunkt der Entrichtung der Zollschuld für die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zuständig sind. Besteht keine Zollschuld, so gilt als Schuldner der Bearbeitungsgebühr der Union die Person, die im Falle einer Zollschuld Schuldner gewesen wäre. In Bezug auf Angelegenheiten, für die in diesem Artikel weder besondere Vorschriften enthalten sind noch nach Maßgabe dieses Artikels festgelegt werden, gelten die Bestimmungen über die Zollschuld sinngemäß für die Bearbeitungsgebühr der Union.
Die Bearbeitungsgebühr der Union ist nicht erstattungsfähig.
Die Kommission stellt bis zum 30. Juni 2028, im Einklang mit Artikel 285 Absatz 2, eine geeignete IT-Lösung auf Unionsebene für die Berechnung der Bearbeitungsgebühr der Union bereit.
Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die ungefähren Kosten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Dienstleistungen bewertet werden.
Die Mitgliedstaaten können für andere als die in Absatz 2 genannten spezifischen Dienstleistungen Gebühren festlegen und erheben oder eine Kostenerstattung verlangen, insbesondere für Folgendes:
Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag;
Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 15 oder Auskünften nach Artikel 25;
Beschau von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt;
außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen, die aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diesen Artikel durch die Festlegung des Betrags der Bearbeitungsgebühr der Union gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Erhebung der Bearbeitungsgebühr der Union beim Wirtschaftsbeteiligten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Um die steigenden Kosten für die Bearbeitung einer enormen Zahl von Anträgen auf Überführung von in Fernverkäufen verkauften Waren in das Verfahren der…
wenn die Bearbeitungsgebühr der Union gilt, oder
Die Zollbehörden können Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen, wenn bestimmte, insbesondere nachstehend genannte Dienstleistungen erbracht werden:
Die Zollbehörden können bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die Ausfuhr,…
Die Mitgliedstaaten können für die nationale Phase der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren Gebühren erheben, insbesondere für Kosten, die im…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1 auf transparente Weise so festgesetzt wird, dass sie die tatsächlichen Kosten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.