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Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden „vZTA-Entscheidungen“), Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (im Folgenden „vUA-Entscheidungen“) und Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (im Folgenden „vZWA-Entscheidungen“). Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:
Der Antrag wird oder wurde bereits bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen gestellt:
im Falle von vZTA-Entscheidungen in Bezug auf die gleichen Waren,
im Falle von vUA-Entscheidungen in Bezug auf die gleichen Waren und unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen,
im Falle von vZWA-Entscheidungen in Bezug auf Waren unter den gleichen für die Festlegung des Zollwerts maßgebenden Umständen;
der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der Entscheidung über eine verbindliche Auskunft oder die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Zollverfahrens.
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung oder der Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts der betreffenden Waren verbindlich für
die Zollbehörden gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur in Bezug auf die Waren, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird;
den Inhaber der Entscheidung gegenüber den Zollbehörden nur mit Wirkung ab dem Tag, an dem ihm die Entscheidung zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt.
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sind ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden, drei Jahre lang gültig.
Damit eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung Folgendes nachweisen können:
im Falle einer vZTA-Entscheidung, dass die fraglichen Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen;
im Falle einer vUA-Entscheidung, dass die fraglichen Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen;
im Falle einer vZWA-Entscheidung, dass die maßgebenden Umstände für die Festlegung des Zollwerts der fraglichen Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Umständen entsprechen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem…
In bestimmten Fällen erlassen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II, auf deren…
in anderen bestimmten Fällen.
Zusätzlich zu den Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte…
Sämtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften sowie auf verbindliche Auskünfte sollten dieselben Vorschriften zugrunde…
die Fälle gemäß Artikel 35, in denen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren erlassen werden, auf deren Grundlage Einfuhr- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.