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Wird eine Sanktion nach Artikel 276 verhängt, so wird der betreffende Einführer im Rahmen von Fernverkäufen auf der EU-Zolldatenplattform gemäß Artikel 55 Absatz 2 als Wirtschaftsbeteiligter mit hohem Risiko eingestuft.
Die Einstufung als Wirtschaftsbeteiligter mit hohem Risiko ist in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
beim Zollrisikomanagement gemäß Artikel 55 und
bei der Festlegung und Umsetzung gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche und gemeinsamer Risikokriterien und -standards gemäß den Artikeln 56, 57 und 58.
andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, wenn der für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuständigen Behörde…
Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligte genießt mehr Erleichterungsmaßnahmen in Bezug auf Zollkontrollen als andere Wirtschaftsbeteiligte. Der Status als…
andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, wenn der für die Bewilligung des Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten…
Bei der Bewertung, ob Wirtschaftsbeteiligte die Kriterien für die Bewilligung des Status als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und als geprüfte…
Bei der Festlegung von gemeinsamen vorrangigen Kontrollbereichen und gemeinsamen Risikokriterien und -standards gemäß Artikel 56 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2…
die Auswirkungen des Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften auf die finanziellen Interessen und sonstigen Schutz- und Sicherheitsinteressen der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.