Erwägungsgrund 23 32020L1828
Gegebenenfalls kann gemäß den Vorschriften des internationalen Privatrechts für eine qualifizierte Einrichtung die Möglichkeit bestehen, Verbandsklagen sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem sie benannt wurde, als auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erheben. Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollte in der vorliegenden Richtlinie zwischen diesen beiden Arten von Verbandsklagen unterschieden werden. Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie benannt wurde, so sollte diese Verbandsklage als grenzüberschreitende Verbandsklage angesehen werden. Erhebt eine qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage in dem Mitgliedstaat, in dem sie benannt wurde, so sollte diese Verbandsklage als innerstaatliche Verbandsklage angesehen werden, auch wenn diese Verbandsklage gegen einen Unternehmer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gerichtet ist und auch wenn im Rahmen der Verbandsklage Verbraucher aus mehreren Mitgliedstaaten repräsentiert werden. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Art der Verbandsklage, die erhoben wird, sollte der Mitgliedstaat sein in dem die Verbandsklage erhoben wird. Daher sollte es nicht möglich sein, dass eine innerstaatliche Verbandsklage im Laufe des Verfahrens in eine grenzüberschreitende Verbandsklage umgewandelt wird und umgekehrt.