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Die Kommission, die EU-Zollbehörde und die Zollbehörden nutzen die EU-Zolldatenplattform für den Datenaustausch mit den in Artikel 41 Absätze 6 bis 9 und in den Artikeln 42 und 43 genannten Behörden und Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union für die Kooperationszwecke gemäß dieser Verordnung.
Nutzen Wirtschaftsbeteiligte die EU-Zolldatenplattform, um Zollformalitäten gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, so stellt die EU-Zolldatenplattform die in Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 genannten Funktionen bereit.
Nutzen andere Behörden als die Zollbehörden oder Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union elektronische Mittel, die mittels Rechtsakten der Union eingerichtet wurden oder zur Erreichung der Ziele von Rechtsakten der Union verwendet oder in Rechtsakten der Union genannt werden, so kann die Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung durch die Interoperabilität dieser elektronischen Mittel mit der EU-Zolldatenplattform erfolgen.
Nutzen andere Behörden als die Zollbehörden keine elektronischen Mittel, die mittels Rechtsakten der Union eingerichtet wurden oder zur Erreichung der Ziele von Rechtsakten der Union verwendet oder in Rechtsakten der Union genannt werden, so können sie die spezifischen Dienste und Systeme der EU-Zolldatenplattform im Einklang mit Artikel 41 nutzen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Modalitäten der Interoperabilität und Anbindung gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 283 Absatz 4 erlassen.
Die Zollbehörden und die EU-Zollbehörde nutzen elektronische Mittel, um die in Absatz 4 aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen.
zusätzliche Anwendungen innerhalb der EU-Zolldatenplattform in Abstimmung mit der EU-Zollbehörde oder der Kommission.
Ermöglichung der Interoperabilität mit anderen elektronischen Systemen, Plattformen oder Umgebungen für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Titel XIII dieser…
Die EU-Zollbehörde kann, soweit dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare…
Die Zollbehörden können, soweit dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist, auf der EU-Zolldatenplattform und aus anderen Quellen verfügbare…
Die Kommission, die Zollbehörden und die EU-Zollbehörde können nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts gemäß dieser Verordnung verarbeitete Daten mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.