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Zusätzlich zu den Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen), die von den Zollbehörden auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden, wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1072 der Kommission Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen) in die zollrechtlichen Vorschriften aufgenommen. Im Interesse der Anwender der zollrechtlichen Vorschriften ist es angebracht, die Regeln für diese drei Arten von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in demselben Rechtsakt festzulegen.
Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden „vZTA-Entscheidungen“), Entscheidungen über verbindliche…
Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidungen) und Entscheidungen über verbindliche…
Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder Bestimmung des Ursprungs oder des Zollwerts von Waren kann die Kommission…
Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder einer Bestimmung des Ursprungs von Waren kann die Kommission Beschlüsse…
In bestimmten Fällen erlassen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II, auf deren…
Sämtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften sowie auf verbindliche Auskünfte sollten dieselben Vorschriften zugrunde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.